Die Anforderungen an Patientenverfügungen
Der für Betreuungssachen zuständige 12. Zivilsenat hat in einem Beschluss vom 6.Juli 2016 Az.: XII ZB 61/16 die Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen neu geregelt.
Die Äußerung, “keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Auch eine Vorsorgevollmacht muss so detailliert formuliert sein, dass eindeutig erkennbar ist, welche Fragen genau ein Bevollmächtigter entscheiden können soll. Anderenfalls ist eine Überprüfung durch den Betreuer (§ 1901 a BGB) und die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichtes bei ärztlichen Maßnahmen (§ 1904 BGB) nicht möglich.
Beratung Patientenverfügung Wiesbaden
Das Verfassen einer Patientenverfügung ist eine hochsensible Angelegenheit und kann weitreichende Folgen haben. Bestehende Dokumente müssen auf ihre Rechtswirksamkeit überprüft werden, für eine Erstanfertigung stehe ich gerne zur Verfügung.
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