Freiberufler – MVZ in der Rechtsform einer GmbH

Vertragsärzte können ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH gründen, ohne ihren VertragsarztStatus aufzugeben. Die Voraussetzungen hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichtes (BSG) in seinem Urteil vom 29.11.2017 (Az.: B 6 KA 31/16 R) festgelegt. Die Vertragsärzte müssen in der Gesellschaft beruflich tätig und gleichzeitig Gesellschafter der Betreiber-GmbH sein. Die Gesellschaft muss verantwortlich von einem Arzt geführt werden, Ärzte müssen die Mehrheit der Geschäftsführer stellen. Werden auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, gibt es zusätzliche Möglichkeiten der Anstellung von Ärzten und eine beschränkte Haftung.

Bei optimaler Gestaltung und vertraglicher Absicherung erleichtert dieses Model erheblich die Praxisabgabe.

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