Die neue EU-Datenschutz- Grundverordnung und ihre Auswirkungen auf die Arzt-/Zahnarztpraxis

Am 25.05.2018 wird die EU-Datenschutz- Grundverordnung (EU-DSGVO) unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedsstaaten. Um sie mit deutschem Recht in Einklang zu bringen, tritt zum gleichen Zeitpunkt das Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) in Kraft. Jedes Unternehmen, insbesondere auch Arzt- und Zahnarztpraxen, muss am 25.05.2018 nachweisen, dass es den Datenschutz einhält. Im Umgang mit hochsensiblen Patientendaten (Datenerhebung, Datenweitergabe, Datensicherung) ist höchste Vorsicht angesagt, ab einer Zahl von 10 Personen, die in der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind, ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich. Der Beschäftigtendatenschutz (§26 BDSG) wurde im neuen Bundesdatenschutzgesetz angepasst. Es gelten neue Bestimmungen bei der Anbahnung, während und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei Verstößen drohen Bußgelder (bis zu 2% des Umsatzes!), in gravierenden Fällen ist eine strafrechtliche Verfolgung möglich.

Reagieren Sie rechtzeitig, fordern Sie Informationsmaterial bei ihren Standesorganisationen an oder kontaktieren Sie uns.

 

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